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Full text of "10/5883 - Entwurf eines Gesetzes über die Verlängerung einer vorläufigen Ausbildungsregelung bei den Berufen des Masseurs, des Masseurs und medizinischen Bademeisters und des Krankengymnasten"

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Drucksache 10/5883 

24. 07. 86 


Sachgebiet 2124 


Gesetzentwurf 

des Bundesrates 


Deutscher Bundestag 
10. Wahlperiode 


Entwurf eines Gesetzes über die Verlängerung einer vorläufigen 
Ausbildungsregelung bei den Berufen des Masseurs, des Masseurs und 
medizinischen Bademeisters und des Krankengymnasten 


A. Zielsetzung 

Durch das Änderungsgesetz sollen die durch das Gesetz zur 
Änderung des Gesetzes über die Ausübung der Berufe des 
Masseurs, des Masseurs und medizinischen Bademeisters und 
des Krankengymnasten geschaffenen erweiterten institutio- 
neilen Möglichkeiten zur Ableistung der praktischen Tätigkeit 
(Berufspraktikum) im Rahmen der Ausbildung zu diesen Beru- 
fen über die vom Deutschen Bundestag für die Geltungsdauer 
dieses Gesetzes festgesetzte Frist (31. Dezember 1986) hinaus 
gewährleistet werden. 


B. Lösung 

Verlängerung der Geltungsdauer der erweiterten Möglichkei- 
ten zur Ableistung der praktischen Tätigkeit (Berufsprakti- 
kum) bis zum 31. Dezember 1988. 

C. Alternativen 

keine 


D. Kosten 

Der Bund wird durch das neue Gesetz mit Kosten nicht be- 
lastet. Ob und in welcher Höhe den Ländern und Gemeinden 
Kosten entstehen, hängt davon ab, in welchem Umfang öffent- 
liche Einrichtungen über den 31. Dezember 1986 hinaus Be- 
rufspraktikanten ausbilden. 



Drucksache 10/5883 


Deutscher Bundestag — 10. Wahlperiode 


Bundesrepublik Deutschland 

Der Bundeskanzler Bonn, den 24 . Juli 1986 

121 (312) — 230 03 — Ma 4/86 


An den Herrn 

Präsidenten des Deutschen Bundestages 


Hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Abs. 3 des Grundgesetzes den vom Bun- 
desrat in seiner 565. Sitzung am 6. Juni 1986 beschlossenen Entwurf eines Geset- 
zes über die Verlängerung einer vorläufigen Ausbildungsregelung bei den Beru- 
fen des Masseurs, des Masseurs und medizinischen Bademeisters und des Kran- 
kengymnasten mit Begründung und Vorblatt. 

Ich bitte, die Beschlußfassung des Deutschen Bundestages herbeizuführen. 

Federführend ist der Bundesminister für Jugend, Familie, Frauen und Gesund- 
heit. 

Die Bundesregierung stimmt dem Gesetzentwurf zu. 


Kohl 


2 



Deutscher Bundestag — 10. Wahlperiode 


Drucksache 10/5883 


Entwurf eines Gesetzes über die Verlängerung einer vorläufigen 
Ausbildungsregelung bei den Berufen des Masseurs, des Masseurs und 
medizinischen Bademeisters und des Krankengymnasten 


Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- 
sen: 


Artikel 1 

In Artikel 3 Satz 2 des Gesetzes zur Änderung des 
Gesetzes über die Ausübung der Berufe des Mas- 
seurs, des Masseurs und medizinischen Bademei- 
sters und des Krankengymnasten vom 27. Juni 1985 
(BGBL I S. 1249) wird die Jahreszahl „1986“ durch die 
Jahreszahl „1988“ ersetzt 


Begründung 


Zu Artikel 1 

Das Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Aus- 
übung der Berufe des Masseurs, des Masseurs und 
medizinischen Bademeisters und des Krankengym- 
nasten vom 27. Juni 1985 (BGBl. I S. 1249) tritt nach 
seinem Artikel 3 Satz 2 am 31. Dezember 1986 außer 
Kraft. Diese Regelung ist während der Bundestags- 
beratungen eingefügt worden. Bei der Beratung des 
Änderungsgesetzes vertrat der Deutsche Bundestag 
die Auffassung, daß über diese Änderung des Geset- 
zes über die Ausübung der Berufe des Masseurs, des 
Masseurs und medizinischen Bademeisters und des 
Krankengymnasten hinaus eine völlige Novellie- 
rung dieses Gesetzes erforderlich sei. Der Deutsche 
Bundestag forderte aus diesem Grunde die Bundes- 
regierung auf, ein neues Gesetz über die Ausübung 
der Berufe des Masseurs, des Masseurs und medizi- 
nischen Bademeisters und des Krankengymnasten 
vorzulegen, das spätestens zum 1. Januar 1987 in 
Kraft treten sollte. 

Der vom Bundesminister für Jugend, Familie, 
Frauen und Gesundheit erstellte Referentenentwurf 
eines Gesetzes über die Berufe in der Massage und 
in der Krankengymnastik ist zwar mit den Bundes- 
ländern und den Verbänden eingehend beraten wor- 


Artikel 2 

Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 
des Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Ber- 
lin. 


Artikel 3 

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung 
in Kraft. 


den; zu einer Einbringung in den Bundesrat ist es 
jedoch bislang nicht gekommen. Ein neues Gesetz 
über die Berufe in der Massage und in der Kranken- 
gymnastik wird daher in dieser Legislaturperiode 
nicht mehr verabschiedet werden können. Es muß 
daher berücksichtigt werden, daß eine Verzögerung 
hinsichtlich des Inkrafttretens des novellierten Ge- 
setzes eintritt. Deshalb soll der Termin für das Au- 
ßerkrafttreten der in dem Gesetz vom 27. Juni 1985 
bestimmten Regelung vom 31. Dezember 1986 auf 
den 31. Dezember 1988 verschoben werden. 

Es wird für erforderlich gehalten, das novellierte Ge- 
setz über die Berufe in der Massage und in der Kran- 
kengymnastik im Laufe des Jahres 1988 zu verab- 
schieden. 


Zu Artikel 2 

Die Vorschrift enthält die notwendige Berlin-Klau- 
sel. 


Zu Artikel 3 

Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten des Gesetzes. 


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